Auszug aus dem Gemeinderat
Sitzung vom 12. Februar 2010
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4.


Bebauungsplan „Forstgarten“/Entwurf örtliche Bauvorschriften
zum Bebauungsplan „Forstgarten“ nach § 74 LBO

a) Billigung des Planvorentwurfs mit Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB

b) Billigung des Satzungsentwurfs über die örtlichen Bauvorschriften
    gem. § 74 LBO

c) Durchführung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB

d) Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung des Planvorentwurfs mit
    Begründung, der schriftlichen und zeichnerischen Festsetzungen und des
    Entwurfs der örtlichen Bauvorschriften sowie Beteiligung der Behörden und
    der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 und 4 BauGB und § 74 LBO


1. Der Gemeinderat billigt den Entwurf des Bebauungsplans „Forstgarten“ mit Begründung und schriftlichen und zeichnerischen Festsetzungen zur Variante 2.2 und stimmt dem Entwurf gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu.

2. Der Gemeinderat billigt ebenfalls den Entwurf der örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 LBO, die als separate Satzung nach § 74 LBO zu beschließen sind und stimmt dem Vorentwurf zu. Nachbarschützende Zwecke werden durch diese örtlichen Bauvorschriften nicht verfolgt.

3. Durchführung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB

4. Der Gemeinderat beschließt den Vorentwurf des Bebauungsplans mit beigefügter Begründung zur Variante 2.2 sowie den schriftlichen und zeichnerischen Festsetzungen sowie den Vorentwurf der örtlichen Bauvorschriften und beschließt gleichzeitig die öffentliche Auslegung des Planvorentwurfs mit Begründung, den schriftlichen und zeichnerischen Festsetzungen sowie den Vorentwurf der örtlichen Bauvorschriften auf die Dauer eines Monats und die Anhörung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange gem. § 3 und 4 BauGB.


5.

Ausbau L 536 zwischen Wilhelmsfeld-Unterdorf und Schönau-Altneudorf:
- Planfeststellungsverfahren nach den §§ 37 ff. Straßengesetz (StrG)
i.V.m. den §§ 72 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)


Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, insgesamt eine positive bzw. eine den Ausbau grundsätzlich befürwortende Stellungnahme innerhalb der Einwendungsfrist abzufassen und an das Regierungspräsidium Karlsruhe weiterzuleiten. Selbstverständlich gilt es dabei u.a. auch die Belange, Vorgaben und Bedingungen im Hinblick auf das städtische Leitungsnetz (samt dem öffentlichen Teil der Hausanschlüsse), das Leitungsnetz des Eichelbergverbands und das des Abwasserzweckverbands Steinachtal zu berücksichtigen. Derzeit ist das Ingenieurbüro Schulz damit befasst eine fachtechnische Stellungnahme zur Wahrung der Belange der Stadt Schönau, des AZV Steinachtal und des Eichelbergverbands auszuarbeiten. Die Stellungnahme wird den Gemeinderatsmitgliedern, sobald diese dem Regierungspräsidium gegenüber abgegeben wurde, überlassen.

Der Beschlussvorschlag wird außerdem dahingehend ergänzt, dass die Stadt Schönau darum bittet zu prüfen, inwieweit das auf Wilhelmsfelder Gemarkung in dem bergseitigen Entwässerungsgraben gesammelte Wasser in einem Becken zurückgehalten werden kann, bevor es über den Belschbach dem Hilsbach zugeführt wird. Dies einfach vor dem Hintergrund, dass das Bachbett des Hilsbachs bei einem Regenereignis überlastet scheint, insbesondere für den Fall, dass das Regenüberlaufbecken des Abwasserzweckverbands Steinachtal im Unterdorf anspringt und zusätzlich Wasser abschlägt.


6.

Kinderbetreuung


Bürgermeister Zeitler informiert, dass die Arbeiten im Grundschulgebäude im Zeitplan liegen.

Beim Evangelischen Kindergarten Schönau können witterungsbedingt die Außenarbeiten nicht weitergeführt werden. Hier werden die Arbeiten im Gebäude durchgeführt.