Friedhofordnung
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Ziff. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 395, 458) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in der Fassung vom 03.10.1983 (GBl. S. 578, ber. S. 720) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 10. November 2000 die nachstehende Friedhofordnung als Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf dem Friedhof Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 3
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten aus-zuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind; die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren, Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
§ 5
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 6
(1) Die Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 2 Buchst. a) dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Särge aus Metall oder Hartholz oder ähnlichem schwer verweslichem Holz dürfen nicht verwendet werden. Werden Leichen in solchen Särgen überführt, dürfen sie nur an den dafür besonders vorgesehenen Stellen des Friedhofs bestattet werden.
§ 7
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre.
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(3) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 19 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Die Umbettung lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
§ 10
Allgemeines
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt
a) Reihengräber,
b) Urnenreihengräber,
c) Wahlgräber,
d) Urnenwahlgräber
e) Anonymes Grabfeld auf dem Friedhof Altneudorf.
(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
(1) Reihengräber sind Grabstätten, für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
b) wer sich dazu verpflichtet hat
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr an.
(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
(6) Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.
§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(4) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Nutzungsberechtigten über
a) auf den Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern
f) auf die Geschwister
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle.
(8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(11) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung der Gegenstände sorgt.
(13) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.
§ 13
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.
(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabmale
a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
c) mit Farbanstrich auf Stein,
d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form
e) mit Lichtbildern.
Das gilt entsprechend auch für sonstige Grabausstattungen.
§ 14
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale aus Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben.
Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 15
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark sein. Sie müssen aus einem Stück hergestellt sein.
§ 16
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 17
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 16 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 18
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden.
Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 16 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen. § 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
§ 19
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 16 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinden in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
§ 20
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
§ 21
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofordnung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 22
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 1 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1)
4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert oder entfernt (§ 14 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 1),
5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 16 Abs. 1 ).
§ 23
Gebühren
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.
IX. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 24
Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofordnung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 25
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofordnung tritt am 01. Januar 2001 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofordnung der Stadt Schönau vom 19. März 1976 außer Kraft.
Schönau b.H., den 10. November 2000
Der Bürgermeister
Krämer