Satzung
über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der
Stadt Schönau b. H. vom 28.01.2000Der Gemeinderat der Stadt Schönau hat am 28. Januar 2000 aufgrund des § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Entschädigung nach Durchschnittssätzen
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.
(2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme
bis zu 3 Stunden: DM 30,--
von mehr als 3 bis zu 6 Stunden: DM 55,--
von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz): DM 70,--
§ 2
Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme
(1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.
(2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet.
(3) Für die zeitliche Inanspruchnahme für die Stellvertretung des Bürgermeisters (in Urlaubs- und Krankheitsfällen) ist grundsätzlich von mehr als 6 Stunden Beanspruchung auszugehen.
(4) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet.
(5) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen.
§ 3
Aufwandsentschädigung
(1) Gemeinderäte erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwands-entschädigung.
als monatlicher Grundbetrag in Höhe von: DM 100,--
als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von: DM 30,--
Bei mehreren, unmittelbar aufeinander folgenden Sitzungen desselben Gremiums wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
(2) Die Grundbeträge der Aufwandsentschädigung nach dem Absatz 1 werden monatlich im voraus gezahlt. Die Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als drei Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit. Das Sitzungsgeld nach Abs. 1 wird für die im jeweiligen Monat entschädigungspflichtigen Sitzungen am Monatsende gezahlt.
§ 4
Reisekostenvergütung
Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Stadtgebietes erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 und § 3 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Maßgebend ist die Reisekostenstufe B, für die Fahrtkostenerstattung die für Dienstreisende der Besoldungsgruppen A 6 bis A 16 geltende Stufe.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. März 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 26. August 1988 außer Kraft.
Schönau b.H., den 28.01.2000
Krämer, Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Schönau, den 28. Januar 2000
Krämer, Bürgermeister