Haus- und Benutzungsordnung für den Jugendraum „Unteres Tal“

Die Stadt Schönau unterhält zur Unterstützung und Förderung der örtlichen Jugendarbeit den Jugendraum „Unteres Tal“.

Zur Nutzung gilt diese Haus- und Benutzungsordnung:

1.   Die Nutzung und Anmietung ist grundsätzlich nur für örtliche Vereine, Gruppen und Institutionen möglich und ist rechtzeitig (mindestens 2 Wochen vor Veranstaltungstag) bei der Stadt – Hauptamt – zu beantragen. Eine Untervermietung an Dritte ist untersagt.

Mit der Antragstellung ist eine Kaution in Höhe von DM 100,-- zu hinterlegen, von der nach Veranstaltungsende 20,-- DM als Nutzungsgebühr für Allgemeinkosten (Strom, Wasser, Kanal usw.) einbehalten werden.

Die Mietdauer reicht jeweils von 12.00 Uhr des Veranstaltungstages bis spätestens 10.00 Uhr des darauf folgenden Tages.

Die Reinigung der Räumlichkeiten und des Grundstückes hat nach jeder Veranstaltung unverzüglich zu erfolgen.

2.  Das Gebäude und das Grundstück sowie alle Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln und sauber zu halten.

Hinweisen und Anweisungen städtischer Beauftragter ist Folge zu leisten.

Türen und Fenster sind nach gründlicher Lüftung zu verschließen.

Alle elektrischen Geräte sind auszuschalten und die Lichter zu löschen.

Bei Schnee und Eis ist der Zugangsbereich bis zur Straße zu säubern.

Für Schäden haftet der jeweilige Veranstalter (Benutzer).

Der Veranstalter (Benutzer) haftet für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten und im Bereich des Grundstückes durch die Nutzung entstehen.

Der Veranstalter (Benutzer) hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen (die auf Verlangen der Stadt nachgewiesen werden muss), durch welche auch die Freistellungsansprüche und das Risiko „Mietsachschäden“ für Ansprüche wegen Schäden an den Anlagen und deren Einrichtungen gedeckt sind.

Schäden am Gebäude, an Gebäudeteilen oder auf dem Grundstück sind der Stadt – Hauptamt – unverzüglich mitzuteilen.

Geräte und Gegenstände, die der Stadt gehören, dürfen ohne Genehmigung der Stadt nicht aus dem Gebäude bzw. Grundstück entnommen oder anderweitig benutzt werden.

3.  Die Nutzungsgenehmigung wird nur erteilt, wenn durch den Veranstalter ein verantwortlicher Leiter namentlich genannt wird, der für die Einhaltung der Haus- und Benutzungsordnung Sorge zu tragen hat.

Der Verantwortliche hat auch dafür Sorge zu tragen, dass umliegende Grundstücksnachbarn nicht durch Lärm oder sonst wie belästigt werden. Dabei sind die gesetzlichen Vorschriften sowie die entsprechenden Polizeiverordnungen der Stadt zu beachten.

4.  Die Räumlichkeiten stehen Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen bis zum Alter von ca. 21 Jahren zur Verfügung.

Die Veranstaltungszeiten sind grundsätzlich:

werktags; außer freitags maximal bis 22.00 Uhr

freitags und an Wochenenden maximal bis 24.00 Uhr.

5.   Eine Bewirtung (Ausschank) über die Mitglieder der nutzenden Gruppe hinaus ist nicht gestattet.

Ein freier Verkauf von Speisen und Getränken ist untersagt.

Im Jugendraum „Unteres Tal“ besteht grundsätzlich Alkoholverbot. Ausnahmen – unter Beachtung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften – kann nur der jeweilige Veranstaltungsverantwortliche zulassen.

Das Ausschenken, Mitbringen und die Einnahme hochprozentiger Getränke (Schnaps usw.) ist auf dem gesamten Gelände untersagt.

Die Abgabe von Alkohol an merklich Angetrunkene ist nicht erlaubt.

Der Veranstalter (Benutzer) verpflichtet sich, nicht alkoholische Getränke nahe dem Selbstkostenpreis auszugeben. Die jeweils gültige Preisliste ist der Stadt unaufgefordert vorzulegen.

6.   Das Rauchen ist zu unterlassen, wenn dies durch eine/n Anwesende/n verlangt wird.

7.   Das Jugendschutzgesetz – das im Jugendraum ausgehängt ist – ist zu beachten.

Schönau, den 22. November 1996

Krämer, Bürgermeister