Benutzungsordnung
für die Festhalle und Sporthallen der Stadt Schönau
§ 1
Allgemeines
1. Die Stadt Schönau b. H. überlässt auf Antrag die städtischen Fest- und Sporthallen zur regelmäßig wiederkehrenden oder zur einmaligen Nutzung für sportliche, kulturelle und sonstige Veranstaltungen an örtliche Vereine, Organisationen und Benutzern.
2. Die Benutzung ist nur auf Antrag zulässig. Örtlichen Turn- und Sportvereinen, Schulen sowie anderen vergleichbaren Institutionen ist grundsätzlich der Vorrang vor nicht organisierten Benutzergruppen oder Einzelnen einzuräumen.
Hinsichtlich der Sporthalle im Ortsteil Altneudorf haben dort wohnhafte Benutzer Vorrang.
3. Ein Anspruch auf die Überlassung einer bestimmten Halle an bestimmten Tagen oder für bestimmte Zeiten besteht nicht.
4. Eine Weiter- bzw.. Untervermietung von überlassenen Hallen ist nicht gestattet.
5. Die Vergabe der Fest- bzw. Sporthallen durch die Schule (Schulleiter oder Lehrer) oder den Schulhausmeister ist nicht gestattet.
6. Für die Überlassung der Fest- und Sporthallen ist das Hauptamt der Stadtverwaltung Schönau b. H. allein zuständig.
7. Mit der Benutzung der Fest- und Sporthallen unterwirft sich der Benutzer der Benutzungsordnung. Diese regelt das Überlassungsverhältnis zwischen Stadt und Antragsteller (Benutzer) grundsätzlich abschließend; im Falle des Abschlusses eines gesonderten Mietvertrages zwischen Stadt und Benutzer wird diese Benutzungsordnung auch ohne Beachtung dort festgelegter Form- und Verfahrensvorschriften zum Vertragsinhalt.
§ 2
Überlassungsantrag
1. Überlassungsanträge sind bei der Stadt – Hauptamt – zu stellen:
a) bei regelmäßig wiederkehrender Nutzung für Trainings- und Schulungszwecke der Sportvereine der Stadt Schönau.
b) bei einmaliger Nutzung für Trainings- und Schulungszwecke.
Die Anträge sind spätestens 4 Wochen vor dem gewünschten Überlassungstermin einzureichen.
c) bei regelmäßig wiederkehrender Nutzung für Wettkampfzwecke und andere sportliche Veranstaltungen.
Die Vereine haben, sobald ihnen ihre Veranstaltungs- und Wettkampftermine vorliegen, diese der Stadt bekannt zu geben.
d) bei einmaliger Nutzung für Wettkampfzwecke und andere sportliche Veranstaltungen.
Die Anträge auf Überlassung sind durch die Interessenten spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Überlassungstermin einzureichen.
2. Überlassungsanträge sind schriftlich einzureichen. Überlassungsanträge einzelner Abteilungen oder Gruppen eines Vereins müssen durch den nach der Vereinssatzung vertretungsberechtigten Vorstand des Vereines unterzeichnet sein.
3. Bei der Aufstellung der Belegungspläne durch die Stadtverwaltung für Wettkämpfe und andere sportliche Veranstaltungen sind bei eventuellen Überschneidungen beantragter Überlassungen die Belegungswünsche der hallensporttreibenden Vereine zu bevorzugen.
4. Die Sportvereine haben wegen der Benutzung schulischer Sporthallen während der Sommerferien einen bereits aufeinander abgestimmten Ferien-Benutzungsplan vorzulegen.
§ 3
Überlassungszeiten
1. Die Fest- und Sporthallen stehen zur Nutzung zur Verfügung:
a) von Montag bis Freitag: nach Schulschluss bis 22.00 Uhr für Trainings- und Schulungszwecke.
b) an Samstagen: in der Zeit von 14.00 – 22.00 Uhr nur für Wettkämpfe und andere sportliche Veranstaltungen.
c) an Sonn- und Feiertagen: nur in besonderen Ausnahmefällen und nur für Wettkämpfe und andere sportliche Veranstaltungen.
2. Die Überlassung zu anderen Zeiten ist in Ausnahmefällen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt möglich.
3. Während der Sommerferien trifft die Stadtverwaltung eine besondere Regelung bezüglich der Öffnungszeiten.
In der Zeit vom 24.12. – 31.12. eines jeden Jahres sind sämtliche Fest- und Sporthallen geschlossen.
§ 4
Beendigung der Überlassung
1. Die Überlassung endet durch:
a) Ablauf der Überlassungsdauer,
b) Widerruf der Überlassung aus wichtigem Grund, insbesondere aus den in Ziff. 2 genannten Gründen,
c) Rücktritt oder Verzicht seitens des Antragstellers (Benutzer)
2. Die Überlassung kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist widerrufen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn
a) die Benutzer oder deren Mitglieder, Beauftragte usw. gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen.
b) die überlassene Fest- oder Sporthalle nicht ausgelastet ist und anderweitig benötigt wird.
Das Recht zum Widerruf bzw. zum ständigen Ausschluss steht ausschließlich der Stadt zu.
§ 5
Pflichten der Benutzer
1. Die Benutzer sind verpflichtet, den Weisungen des Schulhausmeisters bzw. des Hallenwartes zu folgen, eventuell vorhandene Hausordnungen sowie die besonderen Ordnungsvorschriften gem. § 7 zu beachten. Dem Schulhausmeister bzw. Hallenwart steht gegenüber den Benutzern ein Aufsichts- und Weisungsrecht zur Beobachtung und Sicherstellung der Einhaltung dieser Benutzungsordnung zu.
a) während der vollen Zeit der Inanspruchnahme der überlassenen Fest- oder Sporthalle eine verantwortliche Person (Übungsleiter) ununterbrochen anwesend ist,
b) ein geordneter Ablauf der Veranstaltung gewährleistet ist und
c) die Überlassungszeiten pünktlich eingehalten werden.
2. Die Benutzer sind für die Reinhaltung der ihnen zur Verfügung gestellten Räume und Anlagen verantwortlich. Über das übliche Maß hinausgehende Verunreinigungen werden auf Kosten der Benutzer beseitigt.
§ 6
Haftung
1. Die Stadt überlässt dem Benutzer die Fest- bzw. Sporthalle in dem Zustand, in welchem sie sich befindet. Der Benutzer ist verpflichtet, die Sportstätte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Sport- und andere Geräte nicht benutzt werden; sie werden nach Möglichkeit von dem betreffenden Hausmeister sofort gesperrt.
2. Der Benutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Mitglieder oder Beauftragten, seiner Bediensteten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Sport- bzw. Festhalle, der Sport- und anderen Geräte und der Zugänge zu der Sportstätte stehen. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte. Die Stadt haftet insbesondere nicht für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen (Sportgeräte, Kleidungsstücke, Wertsachen etc.) der Benutzer, Beauftragten und Besucher. Der Benutzer hat spätestens vor erstmaliger tatsächlicher Inanspruchnahme einer Fest- bzw. Sporthalle nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
3. Von dieser Regelung bleibt die Haftung der Stadt als Grundstücks- und Gebäudeeigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB unberührt.
4. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt anlässlich der Benutzung durch die Benutzer, Besucher von Veranstaltungen oder sonstige Dritte an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen entstehen.
5. Unabhängig von den vorstehenden Bedingungen behält sich die Stadt vor, zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung der überlassenen Fest- bzw. Sporthalle und zur Gewährleistung der Sicherheit der Besucher von Veranstaltungen die ihr geeignet erscheinenden Maßnahmen durchzuführen.
§ 7
Ordnungsvorschriften
1. Das Rauchen in den Sporthallen einschl. Nebenräumen ist untersagt.
2. Fahrzeuge aller Art dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgestellt werden.
3. Die Bedienung der Heizung, Beleuchtung usw. ist ausschließlich Sache des Hausmeisters.
4. Die überlassene Fest- bzw. Sporthalle und die dazugehörigen Einrichtungen dürfen für die Dauer der Nutzung nicht abgeschlossen werden.
5. Beim Duschen ist auf einen sparsamen Verbrauch des Wassers zu achten.
6. Spätestens eine Viertelstunde nach Ablauf der Benutzungszeit ist die Halle von den Benutzern zu verlassen.
7. Die Hallen dürfen nur mit Turnschuhen betreten werden. Besucher dürfen sich nur an den dafür vorgesehenen Stellen aufhalten.
8. Sofern Benutzern Schlüssel für Hallen, Geräteräume usw. oder sonstige Einrichtungen übergeben wurden, sind diese für die Dauer der Überlassung der Schlüssel für den ordnungsgemäßen Verschluss dieser Einrichtungen verantwortlich.
9. Der Vertrieb von Waren jeglicher Art innerhalb der Fest- und Sporthallen und dem dazu gehörigen stadteigenen Grundstück sowie die Abgaben von Speisen oder Getränken ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Stadt erlaubt.
10. Der Hausmeister und die Beauftragten der Stadt sind jederzeit berechtigt, die überlassene Fest- bzw. Sporthalle zu Kontrollzwecken zu betreten.
11. Das Aufstellen und Entfernen der beweglichen Geräte hat stets nach Anweisung des Übungsleiters unter größter Schonung des Fußbodens und der Geräte unter Benutzung der hierfür vorhandenen Gerätewagen zu geschehen. Das Verstellen der Geräte mit komplizierten Verstellvorrichtungen soll von den Übungsleitern überwacht werden. Die Ausgabe und Aufbewahrung der kleinen Geräte geschieht durch den Übungsleiter. Er hat auch für Ruhe und Ordnung in der Fest- bzw. Sporthalle und in den Nebenräumen zu sorgen. Matten dürfen nicht geschleift, sondern müssen getragen werden. Ihre Benutzung im Freien ist untersagt. Die Sportstätte muss in aufgeräumtem Zustand verlassen werden. Die benutzten Sportgeräte sind nach Benutzung wieder im Geräteraum unterzubringen.
§ 8
Benutzungsentgelte
1. Für die Überlassung der Fest- bzw. Sporthalle sind Benutzungsentgelte nach Maßgabe einer besonderen Entgeltordnung zu zahlen.
2. Die Benutzer haben dem Hausmeister die zur Abrechnung notwendigen Angaben für die Führung von Aufzeichnungen zu machen.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 1. Mai 1976 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Hallenordnung der Stadt Schönau vom 27.3.1963 außer Kraft.
Schönau b. H., den 12. April 1976
Der Bürgermeister
(L.S.)
Hafendörfer