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Verordnung Sonntagsverkauf Sommerfest/Schönauer Sommer
Verordnung der Stadt Schönau über den Sonntagsverkauf aus Anlass des Sommerfestes/Schönauer Sommer
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBI. I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2003 (BGBI. I S. 744 i.V.m. § 8 der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg und des Sozialministeriums über den Ladenschluss i.d.F. vom 16.10.1996 (GBI. S. 658), geändert am 08.02.1999 (GBI. S. 86) wird mit Beschluss vom 07. Mai 2004 verordnet:
§ 1
In der Gemeinde dürfen die Verkaufsstellen an einem Sonntag im Juli anlässlich des Sommerfestes bzw. des Schönauer Sommer (i.d.R. Sonntag vor Beginn der Sommerferien in Baden-Württemberg) in der Zeit von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet werden.
§ 2
Die Vorschriften des § 17 des Ladenschlussgesetzes über den besonderen Schutz der Arbeitnehmer und die Freizeitgewährung sind zu beachten.
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz über den Ladenschluss und diese Rechtsverordnung können als Ordnungswidrigkeit (§ 24 Gesetz über den Ladenschluss) oder bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen § 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss als Straftaten verfolgt werden (§ 25 Gesetz über den Ladenschluss).
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Schönau, den 11.05.2004
Krämer, Bürgermeister
Stadtverwaltung Schönau
Rathausstraße 28
69250 Schönau
Tel.: 06228/207-0
Fax: 06228/8505
post@stadt-schoenau.de
Verwaltungsstelle Altneudorf
Carl-Höfer-Straße 39
69250 Schönau
Tel: 06228/8213
Stadtverwaltung Schönau
Mo. - Do.: 08:30 - 12:30 Uhr
Mo. - Mi.: 14:00 - 16:00 Uhr
Do.: 14:00 - 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 - 13:00 Uhr
Verwaltungsstelle Altneudorf
Mo. – Fr.: 08:00 – 11:00 Uhr


