Das Rathaus
Rathaus und Verwaltung
Satzungen
Förmliche Festlegung Sanierungsgebiet Stadtkern II
Satzung
über die förmliche Festlegung
des Sanierungsgebiets „Stadtkern II“
Aufgrund § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB), in der aktuellen Fassung in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung hat der Gemeinderat am 21.07.2006 folgende Satzung beschlossen:
§1
Festlegung des Sanierungsgebietes
(1) In Schönau wird das Gebiet „Stadtkern II“, das im Wesentlichen
wie folgt abgegrenzt wird (Beschreibung im Uhrzeigersinn):
Teil 1
- im Norden: Schulgasse und bis Außenfassade ev. Kirche
- im Osten: bis ev. Kirche
- im Süden: bis Hauptstrasse, ohne die privaten Wohngebäude
- im Westen: bis Marktplatz
Teil 2
- im Norden: Steinach
- im Osten: bis Einmündung Ringmauerweg in Hauptstrasse
- im Süden: bis einschließlich flankierende südliche Bebauung
am Ringmauerweg
- im Westen: bis Oberes Tor
als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt. Maßgebend für die Abgrenzung des Sanierungsgebietes ist die im Lageplan vom Juli 2006 der KOMMUNALENTWICKLUNG LEG Baden-Württemberg (KE) eingezeichnete Abgrenzungslinie.
Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile
innerhalb dieser abgegrenzten Fläche.
(2) Das in Absatz 1 festgelegte Sanierungsgebiet erhält die Bezeichnung
„Stadtkern II“ .
(3) Der in Absatz 1 bezeichnete Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. Er kann von jedermann im Rathaus Schönau, Rathausstraße 28 in 69250 Schönau während der Dienststunden eingesehen werden. Der Bekanntmachung der Satzung ist zur Übersicht eine Verkleinerung des Lageplans beigefügt.
§ 2
Verfahren
(1) Die Sanierung „Stadtkern II“ wird entsprechend § 142 Abs.4 BauGB nach dem vereinfachten Verfahren unter Ausschluss der Vorschriften des dritten Abschnittes des ersten Teils des Besonderen Städtebaurechts (§§ 152 bis 156 BauGB) durchgeführt.
(2) Die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB wird beibehalten.
§ 3
Inkrafttreten
Die Satzung wird gem. § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung
rechtsverbindlich.
Schönau, den 24. Juli 2006
I.V.
U. Hauck
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Schönau, den 24. Juli 2006
I.V.
U. Hauck
Stadtverwaltung Schönau
Rathausstraße 28
69250 Schönau
Tel.: 06228/207-0
Fax: 06228/8505
post@stadt-schoenau.de
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69250 Schönau
Tel: 06228/8213
Stadtverwaltung Schönau
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Do.: 14:00 - 18:00 Uhr
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Verwaltungsstelle Altneudorf
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